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Satzung der Preetzer Schützengilde von 1442 e.V.

§ 1 Name und Sitz der Gilde

Die Gilde führt den Namen „Preetzer Schützengilde von 1442 e.V.“ und hat ihren Sitz in Preetz.
Das Symbol der Gilde besteht aus dem Vogel mit darüber gezeichneter Gildetrommel und 2 gekreuzten Gewehren.

§ 2 Zweck der Gilde

Die Gilde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige  Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins sind die Förderung des Schießsports, der Heimatpflege sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

Die körperliche Ertüchtigung wird durch Ausübung des Schießsports gefördert.
Mit besonderer Sorgfalt obliegt der Gilde die Pflege der zum Teil 400-jährigen Gildeutensilien und des historisch wertvollen Silberschatzes. Ein besonderes Augenmerk richtet die Gilde auf die Pflege des „Plattdeutschen Sprachschatzes“, um ihn für die Nachwelt zu erhalten.

Die Gilde soll durch sportliche Veranstaltungen das Zusammengehörigkeitsgefühl innerhalb einer Kleinstadt pflegen und die überlieferten Traditionen beibehalten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  1. das Schießen nach der Scheibe mit Luftgewehr und Kleinkaliber; ein wöchentliches Übungsschießen findet sonntags von 10.00 bis12.00 Uhr auf dem Schießstand der Gilde statt;
  2. mögliche Verwendung von „Plattdeutsch“ bei den Zusammenkünften der Gilde und des Vorstandes;
  3. das tunlichst einmal im Jahr stattfindende Schießen auf den Vogel;
  4. sportliche Veranstaltungen, die mehrere Male im Jahr stattfinden und das Zusammengehörigkeitsgefühl der Gilde fördern sollen;
  5. die Erforschung der Gilde- und Heimatgeschichte seit Gründung der Gilde und schriftliche und mündliche Darstellung der Ergebnisse in der Öffentlichkeit;
  6. Unterstützung Preetzer Bürger, die im Sinne von § 53 Nr. 1 + 2 AO bedürftig sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit der Gilde

Die Gilde ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gilde dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gilde. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Gilde fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Die Gilde ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und unterstützt ausschließlich die freiheitliche Demokratie nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

§ 4 Mitgliedschaft

Aufnahme
Jeder mündige und unbescholtene Bürger kann Mitglied in der Gilde werden, nicht nur aus der Stadt Preetz, sondern auch von auswärts. Der schriftliche Antrag kann jederzeit bei einem Vorstandsmitglied erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorsd in der nächsten Sitzung. Die Aufnahme wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

Beendigung
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Gilde.
Der Austritt muss z.Hd. des 1. Altermanns schriftlich erfolgen.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn:

a) ein Mitglied nach schriftlicher Mahnung mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist;

b) ein Mitglied die Satzung der Gildebeschlüsse verletzt, das Ansehen der Gilde gefährdet oder schädigt.

Über Ausschluss entscheidet der Vorstand nach dem Anhören des betroffenen Mitgliedes.

§ 5 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Gilde werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 6 Organe der Gilde

Die Organe der Gilde sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Ältermann, dem Gildeschreiber, dem Gildekassierer und dem Gildeschießwart.

Vorstand:

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und 2. Ältermann, der Gildeschreiber, der Gildekassierer und der Gildeschießwart.

Der 1. und 2. Ältermann sind gemeinsam oder jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied im Sinne von § 26 BGB vertretungsberechtigt.

Der Vorstand leitet die Gilde.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. An den Vorstand dürfen, außer Auslagen im Interesse der Gilde, keine Vergütungen gezahlt werden.

Der 1. Ältermann wird im Verhinderungsfalle durch den 2. Ältermann vertreten.

Gildeschreiber und Gildekassierer vertreten sich gegenseitig.

Der Gildeschreiber führt in der Versammlung das Protokoll und erledigt alle schriftlichen Arbeiten. Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung und dem Gildeschreiber zu unterschreiben.

Der Kassierer hat die Kassengeschäfte zu erledigen und in der Jahreshauptversammlung den Kassenbericht zu erstatten. Der Schießwart leitet das Schießen und sorgt für Ordnung auf dem Schießstand. Die erforderliche Prüfung hierfür hat er abzulegen. Er kann Schießwarte zu seiner Hilfe und Vertretung mit heranziehen.

Mitgliederversammlung

Die ordentlichen Mitgliederversammlungen werden durch den 1. Ältermann einberufen. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, kann sich aber nicht durch andere vertreten lassen.

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung statt. Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand gestellt oder in der Mitgliederversammlung mit 2/3 ihrer Stimmen zugelassen werden.

Zuständig für die Gesamtentlastung des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über alle Angelegenheiten der Gilde, die durch die Tagesordnung rechtzeitig schriftlich oder durch örtliche Zeitung bekannt gemacht sind. Die Entscheidungen sollen nach Möglichkeit einstimmig getroffen werden; es genügt jedoch die einfache Mehrheit.

Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, soweit sie der Satzung nicht entgegenstehen.

Das Protokoll der jeweiligen Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern zeitgerecht  zuzustellen und muss in der Mitgliederversammlung von diesen genehmigt werden. Außerordentliche Versammlungen können durch den Vorstand oder wenn mindestens zehn Mitglieder einen schriftlichen Antrag beim Vorstand einreichen, einberufen werden.

Die Testamente von den Stiftern der Gilde werden auf den Jahreshauptversammlungen bestimmungsmäßig verlesen. Der Vorstand berichtet über die Regelung von Auflagen, die der Gilde von den Stiftern gemacht wurden.

§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes und der Mitglieder

Jedes Mitglied muss den Anordnungen des Vorstandes Folge leisten.

Widersetzlichkeiten und sonstige Vergehen, ebenso unangemessenes Betragen in der Gilde, werden vor offener Lade verhandelt. Hier hat der 1. Ältermann oder bei dessen Verhinderung der 2. Ältermann das alleinige Entscheidungsrecht.

§ 8 Neuwahlen des Vorstandes

Die Wahl des Vorstandes geschieht in der Jahreshauptversammlung durch die anwesenden Mitglieder durch einfache Stimmenmehrheit auf vier Jahre im zweijährigen Wechsel, und zwar 1. Ältermann, Gildekassierer und Gildeschießwart zusammen und 2. Altermann und Gildeschreiber zusammen. Wiederwahl ist gestattet. Ersatzwahl nur für die Amtsperiode des Vorgängers.

§ 9 Kassenprüfer

Zur Prüfung der Kassenbestände sind zwei Rechnungsprüfer für zwei Jahre zu bestellen. Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Schützenkönig und Ehrenmitglieder

Der jeweilige Schützenkönig ist für die Dauer seiner Amtsperiode beratendes Mitglied des Gildevorstandes.

Ehemalige 1. Ältermänner können zum „Ehrenältermann“ ernannt werden.

Gildebrüder, die um die Gilde herausragende Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sie sind jedoch von sämtlichen Beiträgen befreit.

Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 11 Satzungsänderungen

Für die Änderungen ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Zu einer Änderung des Zweckes der Schützengilde bedarf es ebenso der Zustimmung von drei Viertel der erschienenen Mitglieder sowie des Finanzamtes.

§ 12 Auflösung der Gilde und Anfall des Gildevermögens

Die Auflösung der Schützengilde kann nur durch Beschluss von drei Viertel aller anwesenden Mitglieder auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

Bei Auflösung bzw. Aufhebung der Schützengilde oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das Gildevermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zu übertragen, die es ausschließlich für die Unterstützung Preetzer Bürger, die im Sinne des § 53 Nr. 1 und 2 AO bedürftig sind, zu verwenden hat.

Über die zweckgebundene Verwertung und Verwendung des Gildevermögens befindet die Gildeversammlung mehrheitlich nach gefasstem Auflösungsbeschluss oder nach Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke.

§ 12 Eingetragener Verein

Die Preetzer Schützengilde unterwirft sich allen Vorschriften, die das Bürgerliche Gesetzbuch für eingetragene Vereine anordnet.

Die geänderten Bestimmungen stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 05.04.2019, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der neuen Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen überein.

Preetz, 05.04.2019

Wolfgang Schneider, 1. Ältermann                     Rudolf Hartz, 2. Ältermann

Die Satzung als PDF-Datei zum Download